LAG Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 245/13 – Urteil vom 19.02.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7.2.2013- 1 Ca 1530/12 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am … 1959 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1982 als Fachverkäuferin in Modegeschäften beschäftigt, die zunächst von der Beklagten selbst, sodann vorübergehend von deren Sohn und zuletzt wiederum von der Beklagten selbst geführt wurden. Nach § 14 des zwischen den Parteien am 31.08.1982 geschlossenen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 52 bis 55 d. A. Bezug genommen wird, finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz Anwendung. Die Anzahl der bei der Beklagten in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und die damit verbundene Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 06.09.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 10.09.2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.
Symbolfoto: Von Antonio Guillem /Shutterstock.comDie Beklagte hat die Kündigung erstinstanzlich u. a. damit begründet, die Klägerin habe am 27.08.2012 ihre Arbeitskollegin A., nachdem sie dieser zunächst die Entnahme von 20,00 EUR aus der Ladenkasse unterstellt habe, als „dreckige Diebin“ sowie „blöde Kuh“ bezeichnet und anschließend in einem Telefonat gegenüber ihrem (der Klägerin) Ehemann wahrheitswidrig behauptet, die Mitarbeiterin A. habe ihr ins Gesicht geschlagen.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.02.2013 (Bl. 67 bis 71 d. A.).
Die […]