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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Erbrecht

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Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft und seine Besonderheiten im Erbrecht
Immer mehr Paare entscheiden sich dazu, weder in einer Ehe noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenzuleben. Hierdurch gewinnen nichteheliche Lebensgemeinschaften eine immer größere Bedeutung. Dennoch wird diese Form des Zusammenlebens im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erfasst. Da das deutsche Erbrecht somit nach wie vor in erster Linie von der Ehe ausgeht, müssen unverheiratete Paare insoweit einige Besonderheiten beachten.
Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Aufgrund des Nichteingreifens des Erbrechts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entstehen den Betroffenen in erbrechtlicher Hinsicht einige Nachteile. Während dem überlebenden Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft eine Beteiligung am Nachlass des Partners zusteht, ist dies bei Lebensgefährten nicht der Fall. Zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften besteht demnach kein gesetzliches Erbrecht. Dies bedeutet, dass der Lebensgefährte in der Regel leer ausgeht und keinerlei Ansprüche geltend machen kann. Von diesem Grundsatz werden lediglich zwei kleinere Ausnahmen gemacht. So hat der überlebende Lebenspartner gemäß § 1969 BGB einen Anspruch auf den Dreißigsten. Danach sind die Erben des Verstorbenen verpflichtet, dem Überlebenden 30 Tage lang Unterhalt zu zahlen. Zudem kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen, falls die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war.
Vermögensübertragung durch Testament
Diese gesetzliche Regelung bzw. Nicht-Regelung ist nach einer jahrelangen Partnerschaft für gewöhnlich nicht im Sinne der Beteiligten. Um den Lebenspartner am eigenen Nachlass zu beteiligen ist es deshalb wichtig, eine anderweitige Absicherung des überlebenden Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Errichtung eines entsprechenden Testaments, worin der Lebenspartner als Erbe eingesetzt wird. Im Rahmen der Testamentserrichtung muss jedoch beachtet werden, dass der Gesetzgeber der Testierfreiheit gewisse Grenzen gesetzt hat. So wurden zum Beispiel mit dem Pflichtteilsrecht gewisse Einschränkungen geschaffen. Eine Einsetzung als Alleinerbe bedeutet somit nicht zwingend, dass der Bedachte den gesamten Nachlass erbt. Etwaige Kinder des Erblassers in e[…]


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