Schmerzensgeldforderung wegen Mobbing: Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Im Kern der vorliegenden Rechtssache geht es um die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber wegen Mobbing und daraus resultierendem Schmerzensgeldanspruch. Die Klägerin stützt ihre Klage auf verschiedene Einzelereignisse, die sie als systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren empfand. Diese rechtliche Problematik liegt in der Beweisführung solcher Einzelfälle und in der Schwierigkeit, sie als systematisches, zielgerichtetes Mobbing zu werten.
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Die Prüfung der Mobbinghandlungen
Das Arbeitsgericht hat bei seiner Beurteilung jeden einzelnen Vorfall gesondert analysiert und kam zu dem Ergebnis, dass es kein fortgesetztes, systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren gab. Darüber hinaus wurde der Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend substantiiertbetrachtet. Die Klägerin war in der Lage, einige Einzelereignisse zu beschreiben, aber diese wurden, auch in ihrer Gesamtheit, nicht als systematisches Mobbing anerkannt.
Das Dilemma der „Gesamtschau“
In der juristischen Analyse des Arbeitsgerichts wurde kritisiert, dass die Einzelereignisse nicht im Zusammenhang zueinander gesetzt und keine „Gesamtschau“ vorgenommen wurde. Es wurde argumentiert, dass wenn zahlreiche Mobbinghandlungen über einen längeren Zeitraum vorgetragen werden, es keinen Raum dafür gibt, jede einzelne Handlung nunmehr situativ anderweitig zu begründen oder zu bewerten.
Substantiierung als Beweispflicht
Trotz der Vielzahl der vorgebrachten Vorwürfe der Klägerin wurde entschieden, dass sie keine „Vielzahl von Mobbinghandlungen über einen längeren Zeitraum“ substantiiert vorgetragen hat. Einzelne Vorfälle, die über einen Zeitraum von Sommer 2015 bis März 2018 näher beschrieben wurden, reichten nicht aus, um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen. Es wurde festgestellt, dass diese Einzelereignisse, auch in ihrer Gesamtschau, kein Gesamtverhalten des Beklagten zeigten, das darauf ausgerichtet gewesen sein soll, die Klägerin herabzuwürdigen, anzufeinden oder zu schikanieren.
Das abschließende Urteil
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Argumente des Arbeitsgerichts bestätigt. Es stellte fest, dass keiner der näher dargestellten Vorfälle erkennen ließ, dass das Verhalten des Beklagten auf eine zielgerichtete Herabwürdigun[…]