BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 263/00
Verkündet am: 29.05.2002
Vorinstanzen: OLG Frankfurt, AG Langen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abfindung für nachehelichen Unterhalt. Die Parteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind geschieden.
Nach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhin zusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie für den Fall „einer für dauernd erklärten Trennung“ u.a. folgende Abreden trafen: Die Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks durch gemeinsame Veräußerung zuzustimmen; der Verwertungserlös müsse „dabei jedoch zumindest den ortsgerichtlichen Schätzwert … erreichen“. In einer als „Versorgungszusage“ überschriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der Antragstellerin „zum Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft …, aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche … auf Zugewinn aus der früheren Ehe“ 150.000 DM in monatlichen Raten von 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, „der auf den Erhalt des Erlösanteils aus dem Hausverkauf folgt“. Die Parteien erklärten sich „ausdrücklich darüber einig“, daß dieser „Versorgungsanspruch nicht vor einer Verwertung bzw. Veräußerung“ des Hausgrundstücks entstehen sollte.
Nach ihrer erneuten Heirat schlossen die Parteien 1990 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede „nunmehr … als Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben“ wollten: Der