Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsbedürftigkeit infolge des anerkannten Arbeitsunfalls

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Erstattungsanspruch § 105 SGB
SG Bremen – Az.: S 2 U 121/18 – Urteil vom 03.03.2021

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5.193,23 € zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.193,23 €.

Der gemeinsame Versicherte der Beteiligten, …, rutschte am 7. November 2013 während seiner Tätigkeit als Lagerist bei der … aus und stürzte auf seine rechte Schulter.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 20. Januar 2014 das Ereignis als Arbeitsunfall an. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 22. November 2013 nicht (mehr) Folge des Unfalls vom 7. November 2013 seien.

Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Januar 2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Kopie des Bescheides und forderte die Klägerin auf, keine Leistung zulasten der Beklagten mehr zu erbringen. Zugleich meldete die Beklagte einen Erstattungsanspruch gemäß § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Klägerin an.

Die Klägerin erbrachte daraufhin in der Zeit vom 10. Februar 2014 bis zum 19. November 2015 Leistungen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber dem Versicherten, unter anderem in Form von stationärer Krankenhausbehandlung, Hilfsmitteln und Physiotherapie. Soweit die Klägerin darüber hinaus ambulante ärztliche Leistungen und Kosten für Arzneimittel gegenüber dem Versicherten erbrachte, sind diese ausdrücklich nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X folgendermaßen an:

„unser o. g. Mitglied hatte am 07.11.2013 einen Arbeitsunfall. Somit ist grundsätzlich Ihre Zuständigkeit gegeben.

Zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X melden wir hiermit unseren Erstattungsanspruch dem Grunde nach an.“

Der Versicherte führte gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 5. Februar 2016 hob das Sozialgericht Hannover unter dem Az. S 36 U 122/14 den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 auf und stellte fest, dass Behandlungsbedürftigkeit infolge des anerkannten Arbeitsunfalls auch über den 22. November 2013 hinaus bestehe.

Mit Schreiben vom 31. März 2016 informierte die Beklagte die Klägerin über das Ergebnis des Rechtsstreits und bat darum, nachträglich für die Dauer der Arbe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv