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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung zur Fahrgastbeförderung

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Rücknahme der Fahrgastbeförderungserlaubnis: Zwischen sicherheitsrechtlicher Verpflichtung und Eignungsprüfung
In einem Rechtsfall, der sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befasst, wurde ein Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gefällt (Az.: 11 CS 20.1436, Beschluss vom 07.09.2020). Es handelt sich hierbei um eine komplexe juristische Angelegenheit, die tief in die Grundlagen des Verkehrsrechts und der öffentlichen Sicherheit eindringt. Im Mittelpunkt der Kontroverse stand die Frage, ob der Kläger aufgrund verschiedener Verfehlungen im Straßenverkehr die besonderen Sorgfaltspflichten als Fahrer möglicherweise missachten könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 20.1436 >>>

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Eignungsvoraussetzung und Unmittelbarer Zwang
In einer Kernentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs bestätigt. Es wurdebetont, dass eine besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung verlangt wird, um die Sorgfaltspflichten gegenüber den Fahrgästen gewährleisten zu können. Des Weiteren wurde die Notwendigkeit eines Gutachtens zur Klärung dieser Frage hervorgehoben.
Verfassungsrechtliche Grundsätze und Strafklageverbrauch
Es wurde argumentiert, dass die Taten des Antragstellers, die zuvor zur Bestrafung geführt hatten, nicht erneut als Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werden dürfen, um den Grundsatz „ne bis in idem“ und den Rechtsgedanken des Strafklageverbrauchs zu respektieren. Dabei wurde kritisiert, dass der Gerichtsbeschluss nicht klar ausführte, inwiefern die Taten des Antragstellers die Befürchtung rechtfertigen könnten, er würde die Sorgfaltspflichten missachten.
Fragen der Gutachtensanordnung und Gesamtabwägung
Die Anordnung des Gutachtens vom 26. Juni 2019 wurde in Frage gestellt und es wurde argumentiert, dass es an einer sachgerechten Gesamtabwägung gefehlt habe. Darüber hinaus wurde hervorgehoben, dass die Tatsache, ob der Antragsteller Fahrgäste geschädigt hat, irrelevant sei. Es wurde betont, dass die Gefahr für die Allgemeinheit besteht, solange ihm die charakterliche Eignung fehlt.
Verständnis der sicherheitsrechtlichen Maßnahmen und Ermessensausübung
Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die sicherheitsrechtlichen Maßnahmen, die zur Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung führten, nicht als Doppelbestrafung zu betrachten sind. Vielmehr dienen sie d[…]


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