OLG Frankfurt, Az.: 2 U 238/13, Urteil vom 20.03.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. September 2013 (Az. 4 O 117/12) teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.691,70 €. Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 26.1.2012 sowie weitere 500,- € Schmerzensgeld und außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 212,21 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 75 % zu tragen, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 25 % der Kosten zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr am ….2011 mit seinem Kraftrad der Marke X mit amtlichem Kennzeichen … die A-Straße in O1, Ortsteil O2-O3 in Richtung O4. Hierbei handelt es sich um eine innerörtliche Durchgangsstraße in einem Wohngebiet.
Symbolfoto: Von Muangsatun /Shutterstock.comIn der gleichen Richtung vor dem Kläger fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) als Fahrzeughalterin geleasten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Y mit amtlichem Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) wollte nach links in die Straße B einbiegen. Im Bereich der Einmündung befand sich ein quer über die Fahrbahn der A-Straße verlaufender mit Splitt bestreuter Streifen.
Der Kläger, der den Beklagten zu 1) links überholen wollte, kam im Bereich der Einmündung neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu Fall. Der Unfallhergang, insbesondere eine Berührung der Fahrzeuge, ist zwischen den Parteien im Streit. Das Motorrad des Klägers schlitterte bis auf den linken Gehweg und blieb dort liegen. Es wurde von dem Abschleppdienst H zunächst im Auftrag der Polizeibeamten sichergestellt und später zum Kläger verbracht. Hierfür wurden 420,20 € und 273,72 € berechnet.
Der Helm des Klägers wies nach dem Un[…]