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Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugreisevertrag – Zusatzkostenerstattung wegen Nichtbeförderung wegen verspäteten Erscheinens

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 1560/18 (88) – Urteil vom 02.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen sowie anteilige Reisepreiserstattung aus einem Reisevertrag in Anspruch.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise von Frankfurt am Main nach Vietnam, Kambodscha und Bangkok für den Reisezeitraum 21.01. bis 07.02.2018 zum Gesamtreisepreis von 5.536 €. Der Hinflug sollte mit der Fluggesellschaft XXX von Frankfurt am Main nach Hanoi stattfinden, mit planmäßiger Abflugzeit am 21.01.18 um 10:35 Uhr und planmäßiger Ankunft in Hanoi am 22.01.2018 um 7:25 Uhr. Das Boarding in Frankfurt am Main schloss 20 Minuten vor der Abflugzeit. Den Klägern wurde bei Eintreffen am Boarding-Gate mitgeteilt, dass das Boarding bereits geschlossen war. Ihr Gepäck wurde wieder ausgeladen und ihnen am Schalter der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass sie sämtliche Flüge erneut buchen müssten. Dies taten die Kläger in der Folge und wendeten dafür jeweils 990,22 € auf. Hanoi erreichten sie am 22.01.2018 um 16:15 Uhr. Die Beklagte erstattete den Klägern Steuern und Gebühren in Höhe von 287,84 €. Die Kläger verfügen über folgende Flugerfahrung: Etwa einmal im Jahr unternehmen sie eine Flugreise ins europäische Ausland, der Kläger darüber hinaus durchschnittlich 2 weitere geschäftliche Inlandsflüge pro Jahr.

Die Kläger behaupten, am 21.01.2018 um 8:30 Uhr eingecheckt zu haben. Dabei hätten sie Bordkarten erhalten, auf denen sich kein Hinweis auf den Boarding-Schluss befunden habe. Auch einen verbalen Hinweis hätten sie nicht erhalten und seien auch nicht ausgerufen worden. Sie seien mindestens um 10:20 Uhr zum Boarding eingetroffen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung des bereits erfolgten Boarding-Schlusses ihnen gegenüber seien die Türen des Flugzeugs noch geöffnet gewesen und hätten sich noch Personen in dem „Zugangsschlauch“ aufgehalten. Somit sei es noch möglich gewesen, ihnen den Zutritt zum Flugzeug zu ermöglichen, auch wenn offiziell das Boarding abgeschlossen war, zumal auch die Wiederausladung ihres Gepäcks noch nicht abgeschlossen war.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen w[…]


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