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Tierhalterhaftung – überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten

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OLG Celle, Az.:20 U 4/14, Beschluss vom 19.03.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts H. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Angelo Cordeschi /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Hundehalterin Schadensersatz wegen eines Unfalls vom 12. September 2012, bei dem die Klägerin in ihrem Haus über den Hund der Beklagten stürzte und sich einen Kahnbeinbruch an der linken Hand zuzog.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Unfall beruhe bereits nicht auf der spezifischen Tiergefahr des Hundes, weil es sich bei dem Unfallort nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe und es nicht unüblich und unberechenbar gewesen sei, dass der Hund sich im Flur hinlege. Jedenfalls treffe die Klägerin nach ihrer eigenen Unfallschilderung ein überwiegendes Mitverschulden, hinter das die Tiergefahr zurücktrete, weil sie sich in die schlecht beleuchtete Ecke Flur/ Wohnzimmer begeben habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, wo sich die Hunde im Haus befanden.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus § 833 S. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

1. Soweit die Klägerin die Beklagte aus Tierhalterhaftung in Anspruch nimmt, § 833 S. 1 BGB, bleibt es dabei, dass sich bei einer wertenden Gesamtschau der äußeren Umstände in dem Unfall der Klägerin vor allem ihre eigene Unachtsamkeit ausgewirkt hat. Zutreffend hat das Landgericht deshalb entschieden, dass die Klägerin hier ein Mitverschulden trifft, hinter das die Tiergefahr als Haftungsgrund gänzlich zurücktritt.

Die Klägerin, die selbst Hundehalterin ist, konnte und musste damit rechnen, dass sich der Hund der Beklagten innerhalb ihrer Wohnung zum Ruhen abgelegt hatte und dadurch zum Hindernis werden konnte. Für die Klägerin war, als sie sich nach längerem Gespräch mit der Beklagten vom Esstisch erhob und sich der Hund der Beklagten […]


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