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Versetzung (betriebsinterne) muss Arbeitnehmer hinnehmen

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Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 5 Sa 716/07
Urteil vom 28.04.2008
Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens, Az.: 4 Ca 50/07

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 26.09.2007 – 4 Ca 50/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Zuweisung einer neuen Arbeitstätigkeit durch die Beklagte an den Kläger rechtmäßig ist.
Der Kläger ist seit dem 17.04.1972 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt.
Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2005 zum 30.11.2005 gekündigt. Nach Obsiegen der zweiten Instanz hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, am 27.11.2006 zu einem Gespräch im Betrieb zu erscheinen. Bei diesem Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht an seinen Arbeitsplatz im Gebäude 10 zurückkehren werde. Stattdessen werde er in der Halle 18 künftig mit der Reparatur bzw. Umbauten, insbesondere unter Verwendung eines Schweißgerätes, von so genannten Laffettenwagen beschäftigt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 02.02.2006 erhobenen Klage.
Der Kläger hat vorgetragen,
in Halle 18 würden ausschließlich Arbeitnehmer einer Fremdfirma beschäftigt. Sie reparierten und verschrotteten dort so genannte Kassetten, die zum Schutz der Profile verwendet würden. Die Reparatur der Kassetten erfolge im Wesentlichen dadurch, dass mit Hämmern auf diesen Stahlrahmen eingeschlagen werde. In der Halle herrsche ein ohrenbetäubender Lärm. Es handele sich um einen Lärmarbeitsplatz. Die Änderung hinsichtlich Ort und Art der Tätigkeit stelle eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Sie sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 226 BGB rechtsunwirksam. Er sei nicht verpflichtet, diese Arbeit durchzuführen. Seit dem Jahr 2000 sei er im Magazin beschäftigt worden. Somit stehe fest, dass er seit Jahren nicht mehr an dem für Betriebsschlosser typischen ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes teilgenommen habe. Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrags des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholung[…]


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