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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Wartefrist beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs?

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AG Hamburg-St. Georg
Az: 915 C 397/13
Urteil vom 05.12.2013

Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Einholung eines Schadensgutachtens durch den einen Kfz-Sachverständigen zu dem vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Er muss nicht darauf warten, ob ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Schädiger ein höheres Restwertangebot übermittelt. Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Er ist daher nur dann dazu verpflichtet, ein günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots des Schädigers bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, wenn dieses dem Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor der Veräußerung vorliegt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.680,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Zahlung auf den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger kollidierte am 07.07.2013 mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten auf der Bundesautobahn … Der Verkehrsunfall wurde unstreitig allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht, sodass die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Frage steht.
Der Kläger ließ am 08.07.2013 ein Schadensgutachten (Anlage […]


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