Eine Mietvertragsklausel in der der Mieter dazu verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen nur in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“ ist unwirksam, wenn sich die Klausel nicht nur auf den Rückgabezustand der Wohnung bezieht (BGH, Urteil vom 23.9.2009, Az.: VIII ZR 344/08). Durch eine solche Klausel wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Unter dem Begriff „weißen“ ist zudem nicht nur ein Streichen, sondern auch die Farbe weiß zu verstehen.[…]
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