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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vernehmbarkeit von Badezimmergeräuschen im Schlafzimmer als Mietmangel

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AG Spandau, Az.: 3 C 576/13, Urteil vom 04.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Lüftung im WC in der Wohnung der Kläger Berlin durch einen neu einzubauenden Filter und durch eine einzusetzende Abdeckplatte instand zu setzen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 9.380,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von ImageFlow /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Beseitigung von Mängeln sowie über die Feststellung und Gewährung von Mietminderungsansprüchen.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.01.2012 ein Mietvertrag über eine … . Die monatliche Miete beträgt 1.066,- € einschließlich Vorschüssen für Nebenkosten.

Zwischen dem Badezimmer und dem Schlafzimmer der Wohnung befindet sich eine 6 cm dicke Trennwand. In dieser Wand befinden sich Wasserleitungen. Die Geräusche von laufendem Wasser sowie der Betätigung der Armaturen im Badezimmer sind im angrenzenden Schlafzimmer zu vernehmen.

Auch funktioniert die Lüftung im Bad nicht ordnungsgemäß; es riecht dort nach Zigarettenqualm. Die Kläger – zuletzt durch die Klägervertreterin am 29.02.2012 – übersandten Mängelanzeigen über insbesondere undichte Fenster, schlechte Schallisolierung zwischen Bad und Schlafzimmer sowie Geruchsbelästigung im Bad und dem Hinweis auf die Zahlung der Miete unter Vorbehalt.

Mit Beschluss vom 22.10.2012 wurde auf Antrag der Kläger beim Amtsgericht Spandau zu Aktenzeichen 13 H 2/12 ein selbständiges Beweisverfahren über folgende Fragen angeordnet:

1.

Ist es richtig, dass in der von den Antragstellern innegehaltenen Wohnung im Hause, sämtliche Fenster der Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß schließen und kein hinreichenden Schutz gegen Luftdurchzug und eindringende Feuchtigkeit bieten.

a) Der Sachverständige möge Auskunft über die Ursachen der festgestellten Mängel er[…]


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