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Widerrufsvorbehalt einer persönlichen Zulage im Arbeitsvertrag zulässig?

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ArbG Essen, Az.: 6 Ca 290/17, Urteil vom 15.03.2017

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 31.12.2016 hinaus an die Klägerin eine monatliche Zulage in Höhe von 147,98 EUR brutto zu zahlen, die dynamisiert wird, pensionskassenpflichtig ist und Bestandteil der tariflichen Zuwendung ist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

IV. Der Streitwert beträgt 4.277,44 EUR.

V. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Zulage. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1991 beschäftigt.

Symbolfoto: JLPfeifer/Bigstock

Mit Schreiben vom 05.01.2011 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 01.01.2011 eine persönliche Zulage von 150,47 EUR erhalte. Hierzu teilte die Beklagte mit:

„Sie erhalten ab dem 01.07.2009 eine persönliche Zulage in Höhe von 150,47 EUR brutto. Diese erhalten Sie aufgrund Ihrer Sachbearbeitung im Zuge der Fahrzeug- und Personaldatenbank.

Die Zulage ist jederzeit widerruflich, wird dynamisiert, ist pensionskassenpflichtig und Bestandteil der tariflichen Zuwendung.“

Die Klägerin erhielt zuletzt eine Zulage in Höhe von 169,74 EUR.

Mit Schreiben vom 07.04.2016 (Bl. 9. d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgefallen sei, dass die Voraussetzungen für die persönliche Zulage nicht mehr gegeben seien. Die Zulage werde daher im Jahr 2017 um 50 % gekürzt und ab dem 01.01.2018 nicht mehr gezahlt. Diesem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2016 (Bl. 9f. d.A.).

Für das Jahr 2017 hat die Klägerin ihre Arbeitszeit von 39 auf 34 Stunden reduziert.

Mit ihrer am 01.02.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 06.02.2017 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zulage weiterhin in voller Höhe zu zahlen.

Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei zur Kürzung bzw. Streichung der Zulage nicht berechtigt. Die Widerrufsklausel sei unwirksam. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Vergleichbare Schreiben[…]


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