AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 32/11, Urteil vom 03.04.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten hat die Streitverkündete zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und der Streitverkündeten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird bis zum 10.11.2010 auf 551,43 € und danach auf 2.205,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Prämien aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.
Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Streitverkündete befasst sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Der Beklagte ist bei der …-AG krankenversichert.
Am 16.04.2009 rief ein Mitarbeiter der Streitverkündeten, der Zeuge X…, bei dem Beklagten an, um mit diesem über den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages zu sprechen. Der Zeuge X füllte während des Gesprächs via Internet einen von der Streitverkündeten zur Verfügung gestellten Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung bei der Klägerin aus, wobei der Beklagte auf seinem PC die Eintragungen des Zeugen X mitverfolgen konnte. Während des Gesprächs kam es zu einer sog. Onlinesignierung des Antrages. Zwischen den Parteien ist der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen dem Zeugen X und dem Beklagten streitig. Der Zeuge X leitete den Antrag vom 16.04.2009 im Anschluss an die Klägerin weiter. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Antrages vom 16.04.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 26-31 d.A.).
Mit Schreiben vom 24.04.2009 wendete sich die Klägerin an den Beklagten und teilte diesem mit, seinen Antrag vom 16.04.2009 angenommen zu haben. Das Schreiben war gerichtet an die in dem Antrag vom 16.04.2009 aufgeführte Anschrift … in …. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 24.04.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 32 d.A.).
Die Klägerin erstellte ferner am 24.04.2009 einen Versicherungsschein und übersendete diesen zusammen mit einem sogenannten Urkundenbegleitschreiben an den Beklagten ebenfalls an die Anschrift … in …. Wegen der weiteren Einzelheiten über den[…]