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Rechtsanwälte Kotz GbR

Holzpolter – Verkehrssicherungspflicht

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Landgericht Bonn
Az: 4 O 120/13
Urteil vom 18.07.2014

Tenor
1. Die Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014.
2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.02.2014 insoweit aufrechterhalten, als diese zur Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 verurteilt wurde. Dies gilt mit der Maßgabe, dass sie hinsichtlich der unter Ziffer 1 titulierten Forderung neben der Beklagten zu 1 ebenfalls als Gesamtschuldnerin haftet. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 04.02.2014 aufgehoben.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten, welche diese allein zu tragen hat.
5. Dieses Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Unfallereignis, das sich am 25.04.2012 im Ber Wald nahe C im Zusammenhang mit Forstarbeiten ereignet haben soll. Hinsichtlich der fraglichen Örtlichkeit verweist die Kammer auf den Kartenausschnitt Bl. … d.A. sowie die Lichtbilder Bl. … d.A.
Der Kläger behauptet, am Vormittag des 25.04.2012 dort mit seinen beiden Hunden spazieren gegangen zu sein, wobei er auf dem (geteerten) T-Weg in Richtung Parkplatz F gehend an einem Holzpolter vorbei gekommen sei. Das dort bis zu einer Höhe von etwa 2 Metern aufgestapelte Holz habe eine Länge von 4 bis 5 Metern gehabt. Es sei zuvor von der Beklagten zu 1 erworben und gefällt, sodann von der Beklagten zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 1 aus dem Wald herausgeholt und zum weiteren Abtransport am Wegesrand gestapelt worden.
Der Kläger behauptet weiter, einer seiner Hunde sei auf diesen Holzpolter der Beklagten hinaufgelaufen. In Sorge um seinen Hund sei er diesem gefolgt. Plötzlich seien die Stammhölzer auf einer Querseite des Stapels ins Rollen gekommen, und zwar, weil sie dort völlig ungesichert fast senkrecht übereinander gelegen hätten. Dies habe er infolge seiner Ann[…]


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