LG Hamburg, Az.: 318 S 117/13, Urteil vom 09.04.2014
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 16.10.2013, Az. 539 C 12/13, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den rechts gelegenen Kellerraum im Vorflur zum Schwimmbad der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … an die Mitwohnungseigentümer herauszugeben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft , Sie streiten um die Herausgabe eines seitens der Beklagten derzeit allein genutzten Kellerraums in der Wohnungseigentumsanlage.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wobei Folgendes ergänzt wird: Nach dem Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer aus dem Jahr 1981 ist der streitgegenständliche Kellerraum der Beklagten mitverkauft worden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16.10.2013 verurteilt, den rechts gelegenen Kellerraum im Vorflur zum Schwimmbad der Wohnungseigentümergemeinschaft in geräumt und besenrein an die Mitwohnungseigentümer herauszugeben.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, der im Jahr 1978 einstimmig gefasste Beschluss, durch welchen der Beklagten ein Sondernutzungsrecht in Bezug auf den streitgegenständlichen Kellerraum eingeräumt worden sei, sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Sofern in dem auch allstimmig gefassten Beschluss eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gesehen werde, so wirke diese mangels Eintragung im Grundbuch nicht gegen den Kläger als später eingetretenen Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers. Verwirkung sei nicht gegeben. Der Räumungs- und Herausgabeanspruch ergebe sich aus §§ 1011, 432 BGB.
Gegen dieses ihr am 18.10.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 04.11.2013 eingelegten und am selben Tag begründeten Berufung. Sie vertritt die Auffassung, sie habe sich auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 1978 auf die damalige – inzwischen aufgegebene – Rechtsprechung des BGH verlassen dürfen, wonach ein Beschluss der Eigentümer ohne Beschlusskompetenz nur auf fristgemäße Anfechtungsklage hin für unwirksam zu erklären sei (BG[…]