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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarzteinsatz: Schadensersatz und Schmerzensgeld

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LG Detmold, Az.: 1 O 245/14, Urteil vom 14.10.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer ärztlichen Behandlung im Rahmen eines Notarzteinsatzes.

Am 27.02.2011 benachrichtigte der Zeuge T2, der Ehemann der Klägerin, kurz vor 22:00 Uhr den Rettungsdienst des Beklagten zu 1). Diensthabender Notarzt war der Beklagte zu 2), der wenige Minuten nach dem Anruf bei der Klägerin zu Hause erschien. Zugegen war ebenfalls der Sohn der Klägerin, der Zeuge T3. Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Beklagten zu 2) war die Klägerin wach, sie gab jedoch einen schmerzhaften Druck im Nacken an. Der Zeuge T2 erklärte gegenüber dem Beklagten zu 2) an, dass seine Frau zuvor einige Zeit bewusstlos gewesen sei und sich übergeben habe. Näheres ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2) legte sodann auf Grundlage der Angaben des Zeugen T2 einen venösen Zugang und verabreichte der Klägerin unter anderem ein Medikament gegen Übelkeit sowie eine Infusion. Die Vitalparameter wie Herz, Kreislauf und Atmung wurden ständig überwacht und waren stabil. Der Beklagte zu 2) nahm in seinen Notarztbogen auf, dass die Klägerin wach, ansprechbar und allseits orientiert gewesen sei. Ferner vermerkte er als Verdachtsdiagnose eine „Synkope unklarer Genese“ und veranlasste die Verbringung der Klägerin in das Klinikum der Beklagten zu 3), wo sie vom diensthabenden Arzt, dem Zeugen T5, um 22:43 Uhr aufgenommen wurde. Auch dieser vermerkte in dem Aufnahmebogen, dass die Klägerin wach und orientiert gewesen sei und sich nicht eingenässt habe. Ob dies den tatsächlichen Umständen entsprach, ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an die Aufnahme wurde die Klägerin an ein EKG angeschlossen, welches ohne wesentliche Auffälligkeiten ausfiel. Anschließend wurde die Klägerin in die Röntgenabteilung der Beklagten zu 3) verbracht, wo ein Lichtbildbefund des Thorax gefertigt wurde. Sodann wurde sie auf ein Zimmer auf der Entbindungsstation verlegt. Auch im Pflegeanamnesebogen wird vermerkt, dass die Klägerin wach, ansprechbar und allseits orientiert gewesen sei. Das Klinikum der Beklagten zu 3) verfügt auch über eine sog. „stroke unit“ für Schlaganfallpatienten. Den weiteren Pflegeprotokollen der diensthabenden Nachtschwester kann entnommen werden, dass die Klägerin gegen 01:15 Uhr […]


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