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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wettbewerbsverstoß – Verrat von Geschäftsgeheimnissen

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AG Koblenz, Az.: 2050 Js 56362/08.26 Ds, Urteil vom 06.09.2011

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Koblenz vom 11.08.2010 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, vom 21.04.2008 bis zum 29.09.2008 in Mayen durch drei selbständige Handlungen aus Eigennutz und gewerbsmäßig ein Geschäftsgeheimnis, das er durch Anwendung technischer Mittel erlangt hatte, unbefugt verwertet zu haben.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist geschäftsführender Gesellschafter der Firma R. GmbH mit Sitz in M., wobei Gegenstand des Unternehmens u. a. der Handel und Vertrieb von Waren jeder Art ist, insbesondere aber von Mineralölprodukten. Darüber hinaus ist er auch geschäftsführender Gesellschafter der Firma M. mbH mit Sitz in M.. Gegenstand dieses Unternehmens ist u. a. die Verwaltungstätigkeit.

Symbolfoto: XiXinXing/Bigstock

Bis zum 30.11.2005 sei dann die gesamte Finanzbuchhaltung der Firma O. GmbH – der jetzigen Nebenklägerin – im Buchhaltungszentrum der M.-Gruppe in M. verarbeitet worden. Deshalb seien sämtliche Belege und Verträge der Firma O. tech, die ihren Sitz in D. hat, in den Büroräumen der M.-Gruppe in M. abgelegt gewesen. Zum 31.11.2005 sei dann dieser Dienstleistungsauftrag zwischen den beiden vorgenannten Firmen beendet worden. Der Angeklagte S. habe dann ohne Wissen und gegen den erkennbaren Willen der Geschäftsführung der Firma O. GmbH veranlasst, dass sämtliche Kundendaten gespeichert wurden, um sie für eigene Zwecke zu verwerten. Dabei habe es sich um insgesamt 1.500 Kundendatensätze gehandelt. Im Jahre 2008 – und damit über drei Jahre später – habe dann der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma R. GmbH insgesamt drei Werbeaktionen mittels Infobriefen und E-Mails im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Dabei habe er die aus den abgespeicherten Daten der Firma O. GmbH erlangten Kundenanschriften verwandt. Dies sei mit dem Ziel geschehen, die Kunden gezielt abzuwerben. Diese Werbeaktionen hätten dann am 21.04.2008, am 19.06.2008 und am 29.09.[…]


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