ArbG Kiel, Az.: 2 Ca 32 b/14, Urteil vom 25.04.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 12.667,56 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf zum 31. Dezember 2013 sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, seit dem 1. August 2012 als Diplom-Sozialpädagogen für Bruttomonatsgehalt i. H. v. EUR 3.166,89 beschäftigt. Der unter dem 15. Juni 2012 geschlossene Arbeitsvertrag sieht eine Befristung bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Die Klägerin war bei der Beklagten anlässlich ihrer Ausbildung zur Erzieherin vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1985 im Rahmen eines bezahlten Praktikums beschäftigt. Das Praktikum ist der zweite Ausbildungsabschnitt gemäß allgemeiner Prüfungsordnung berufsbildender Schulen vom 30. Januar 1980 nach dem Bestehen der ersten Teilprüfung.
Ferner war die Klägerin beim Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Schulamt der Beklagten, vom 9. März 2009 bis zum 3. April 2009 als tarifliche Aushilfslehrkraft in Teilzeit zur Vertretung einer namentlich benannten Lehrkraft angestellt.
Die Klägerin ist mit der am 7. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage der Auffassung, dass die Befristung unwirksam sei, da die Praktikumszeit und die Vertragslaufzeit des Arbeitsvertrags zusammengenommen den Zwei-Jahres-Zeitraum überschritten. Der Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2012 könne nicht sachgrundlos befristet werden, da die Beschäftigung in den Jahren 1984 und 1985 eine die sachgrundlose Befristung ausschließende iSv. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG darstelle. Die zeitliche Beschränkung der Vorbeschäftigung auf drei Jahre iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte. In ihrer Praktikumszeit habe die Klägerin monatlich in etwa DM 1.300,00 bis DM 1.500,00 erhalten und habe für das Entgelt unterrichtet und damit regelmäßig unselbstständige Dienste für die Beklagte erbracht. Die Vertragsgestaltung hinsichtlich des Arbeitsvertrags aus März 2009 sei rechtsmissbräuchlich und geeignet, die Vorschriften des TzBfG zu umgehen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der mit Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2012 vereinbarten Befristung in der Fassung vom 16. Mai 2013 am 31. Dezember 2013 nicht beendet ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, di[…]