AG Amberg, Az.: 2 C 397/13, Urteil vom 30.04.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2013 sowie weitere 245,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.03.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 376,01 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 27.02.2013 in 92224 Arnberg gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 376,01 € zur Seite.
a)
Die im klägerseits beauftragten Gutachten in Ansatz gebrachten Verbringungskosten in Höhe von 120,00 € und die UPE-Aufschläge in Höhe von 195,97 € sind erstattungsfähig und waren demzufolge von der Beklagten zu Unrecht in Abzug gebracht worden.
(1)
Die vom Kläger geltend gemachten Verbringungskosten sind trotz fiktiver Abrechnung vorliegend nicht zu beanstanden. Da das klägerseits eingeholte Gutachten derartige Verbringungskosten für die von ihm ausgewählte Werkstatt aufführt, ist davon auszugehen, dass diese Werkstatt über keine eigene Lackieranlage verfügt. Im Übrigen hat sich das Gericht im Rahmen des im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO zulässigen Freibeweisverfahrens aufgrund einer vom Sachverständigen L… durchgeführten telefonischen Umfrage davon überzeugen können, dass Citroen-Vertragswerkstätten im Raum H…, also der Region des klägerischen Wohnorts, Verbringungskosten erhoben werden.
Dem Kläger ist es auch grundsätzlich gestattet, eine markengebundene Werkstatt aufzusuchen. Zwar hat die Beklagtenseite dem Kläger einen Betrieb genannt, welcher das verunfallte Fahrzeug sach- und fachgerecht ohne Anfall von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen in Stand setzt. Der Kläger muss sich auf diese freie Werkstatt jedoch deswegen nicht verweisen lassen, weil der verunfallte Pkw unstreitig scheckheftgepflegt war und alle Kundendienste in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind.
Zwar bezog sich die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des BGH auf die Erstattungsfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei fiktiver Abrechnung.
Diese Rechtsprechung ist nach Auffassun[…]