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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Herausgabe einer Einbauküche nach Trennung

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AG Kleve – Az.: 19 F 245/19 – Beschluss vom 04.09.2019

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 08.08.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Herausgabe einer Einbauküche.

Die verheirateten Parteien trennten sich im Dezember 2018. Zum 01.05.2019 mietete die Antragstellerin für sich und die beiden Kinder (10 und 9 Jahre) eine Wohnung an. Diese verfügt nicht über eine Einbauküche.

Der Antragsgegner verblieb in der ehemaligen Ehewohnung, einer ihm gehörenden Eigentumswohnung, in welche im Jahr 2013 eine Einbauküche eingebaut wurde. Der Kaufvertrag ist auf seinen Namen abgeschlossen.

Mit Antrag vom 08.08.2019 begehrt die Antragstellerin die Herausgabe der Küche als vorläufige Maßnahme. Sie habe kein Geld, sich eine eigene Küche zu kaufen und müsse die Kinder versorgen. Die ihr zu diesem Zweck vom Antragsgegner angebotenen 1.600 EUR würden nicht ausreichen.

II.

Das Gericht kann nach § 49 Abs. 1 FamFG durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(Symbolfoto: Von NDAB Creativity/Shutterstock.com)

Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht. Sachvortrag zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Einbauküche überhaupt um einen Hausratsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB handelt, oder ob die Gegenstände durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, ist bislang nicht erfolgt. Auch hat die Antragstellerin bislang gar nicht behauptet, Eigentümerin oder Miteigentümerin der Küche geworden zu sein. Sie hat sich lediglich auf eine Miteigentumsvermutung berufen.

Jedenfalls besteht kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Ein solches liegt dann vor, wenn wegen drohender erheblicher Nachteile ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht tunlich ist.

Der Antragstellerin (und den gemeinsamen Kindern) drohen keine erheblichen Nachteile. Auch ohne die beg[…]


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