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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stromschlag – Schadensersatzanspruch gegenüber Sanitär- und Heizungsinstallationsbetrieb

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LG Düsseldorf-

Az.: 16 O 204/15

Urteil vom 26.10.2016

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Ihr werden zudem die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach einem schweren Stromschlag, den sie am 31.01.2015 erlitten hat und durch den sie an der linken Hand erheblich verletzt wurde, materiellen und immateriellen Schadensersatz von den Beklagten. Der Beklagte zu 2) ist Angestellter der Beklagten zu 1), die einen Sanitär- und Heizungsmeisterbetrieb führt. Die Streithelferin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin und ihr Ehemann kehrten am 26. Januar 2015 nach einem Urlaub in ihr Haus zurück und mussten feststellen, dass sich im Keller des Hauses ein Wasserschaden ereignet hatte. Im Keller befindet sich ein mit Holzpaneelen verkleideter Kellerraum mit Sauna, in dem sich u.a. eine Dusche befindet. Dort, nämlich unterhalb des installierten Durchlauferhitzers der Marke Stiebel Eltron im Bereich der dortigen Wasserleitung trat Wasser aus und hatte bereits den Boden durchfeuchtet. Wegen der Örtlichkeit wird auf die eingereichten Farbfotografien Bezug genommen. Die Klägerin rief bei der Beklagten zu 1) an, für die dann am 27.01.2015 der Beklagte zu 2) erschien, um den Schaden festzustellen und zu beseitigen. Der Beklagte zu 2) trennte die Stromzuführung zum Durchlauferhitzer und öffnete den von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann abgesperrten Wasserzu- bzw. Ablauf, um festzustellen, wo denn Wasser austrat. Er bemerkte, dass nicht der Durchlauferhitzer defekt und undicht war, sondern, dass unterhalb des Durchlauferhitzers hinter der Paneele Wasser austrat und ein Stopfen auf der Wasserleitung auszutauschen war. Dazu demontierte er den Durchlauferhitzer, dessen 380 Volt Drehstromleitungen ebenso, wie die Wasserzuleitungen zuvor von ihm getrennt wurden. Sodann wurde auch diejenige Holzpaneele entfernt, hinter der sich der undichte Stopfen befand. Es handelte sich dabei -nunmehr unstrittig- um die linke Paneele der beiden Holzverkleidungen, aus denen die Wasseranschlüsse austreten, hier war die Warmwasserleitung nach dem Durchlauferhitzer und mithin die linke der beiden Leitungen in der Draufschau betroffen. Nachdem der Stopfen ausgetauscht war und damit die Undichtigkeit behoben war, montierte der Beklagte zu 2) den Durchlauferhitzer wieder an der Wand, jedoch ohne zuvor die linke P[…]


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