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Bankenhaftung bei Anlageberatung – Aufklärung durch Prospektübergabe

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LG Frankenthal, Az: 7 O 381/13, Urteil vom 06.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.482,65 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2013, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den mit der A GmbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen über eine Beteiligung an der B mbh & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 65.000,–  € für die Einleitung des Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch ihren Rechtsanwalt freizustellen sowie ihr die Kosten der Gütestelle in Höhe von 238,– € .zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots zur Abtretung aller Ansprüche aus den mit der D mbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen über eine Beteiligung an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit den mit der D mbH geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsverträgen bezüglich der treuhänderischen Verwaltung der Kommanditbeteiligungen an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C GmbH & Co. KG  im Nennwert von 35.000,– USD freizustellen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen sonstigen Ansprüchen, insbesondere steuerlichen Nachforderungen soweit diese etwaige Steuervorteile übersteigen, die ihr aus der Beteiligung an der B mbH & Co. KG im Nennwert von 24.000,– € und an der C Amerika GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,– USD entstanden sind und entstehen werden, freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von fizkes /S[…]


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