OVG NRW
Az: 16 A 1532/11
Beschluss vom 11.11.2011
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Mai 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht vorliegen.
Der Kläger trägt zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel vor, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass er kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt habe; insofern lägen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, namentlich des Buchst. a, nicht vor. Es reiche nicht aus, dass er wie behauptet nach häuslichem Alkoholkonsum von der Polizei auf dem Sofa angetroffen worden sei. Mit diesen Darlegungen geht der Kläger daran vorbei, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht auf der Annahme einer Trunkenheitsfahrt beruhte, sondern – unter anderem – auf einer sich aus mehreren Mitteilungen der Polizei ergebenden Suchtproblematik. Da im Falle der schon im Vorfeld der Begutachtungsanordnung im Raum stehenden und durch das amtsärztliche Gutachten bestätigten Alkoholabhängigkeit des Klägers dessen Fahrungeeignetheit feststeht (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es – wie bei der Annahme von Alkoholmissbrauch – auf das Unvermögen ankommt, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV), vermag de[…]