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Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieherkosten

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Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte.
Sein Hauptaufgabengebiet ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Auftrags (ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründeter Vollstreckungsauftrag) einer Partei tätig. Welche Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines solchen Vollstreckungsauftrags entstehen, ist im „Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher“ (= GVKostG) geregelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um „Gerichtskosten“ im weiteren Sinne, die der Staat für die Tätigkeit seiner verbeamteten Gerichtsvollzieher erhebt.

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Zwangsvollstreckung Gerichtsvollzieher Kosten (Symbolfoto: Joe Lechner/Shutterstock.com)

Für die Gerichtsvollzieherkosten kommen der „Auftraggeber“ (der „Vollstreckungs-Gläubiger“, der den Vollstreckungsantrag stellt) sowie der Vollstreckungsschuldner (Schuldner) auf (für die notwendigen Vollstreckungskosten).

Zu den Gebühren einer Vollstreckungsmaßnahme kommen noch Auslagen wie z.B. Wegegelder und Kosten für Hilfskräfte (Beispiele: des Schlüsseldienst zum Öffnen der Wohnungstür, Spedition zum Abtransport von Möbeln etc.) hinzu.
Kosten Gerichtsvollzieher
Die Gebühren für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werden im GvKostG – Gerichtsvollzieherkostengesetz – geregelt. Die Kostenerhebung ist davon abhängig, wer den Gerichtsvollzieher mit einer Sache betraut und wie hoch der einzuziehende Wert ist. Grundsätzlich steht das Bundes- vor dem Landesgesetz, mit Ausnahme der Verwaltungszwangsmaßnahmen, die durch das Gesetz unberührt bleiben.
Auftrag durch Bund und Länder
Aufträge nach dem Sozialgesetzbuch und bestimmte Bereiche des BGB, zu denen unter anderem das Kinder- und Jugendrecht unter der Verwaltung des Jugendamtes gehört, kommen nicht für Gebühren des Gerichtsvollziehers auf, wenn der einzuziehende Gesamtwert 5.000 Euro nicht übersteigt. Es obliegt dem Gerichtsvollzieher im Rahmen des Gesetzes den Schuldner mit einer Gebühr für die Auslagen seiner Tätigkeit zu belasten.

Nach der Zivilprozessordnung gilt ein Vollstreckungstitel abzurechnen, wenn mehrere Gerichtsvollzieher für einen Vol[…]


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