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Abmahnkosten und Schadensersatz bei Fileshareing

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Oberlandesgericht Frankfurt
Az: 11 U 115/13
Urteil vom 15.07.2014

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 07.11.2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 659,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.9.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Tonaufnahme „X“ (Interpret: …) im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, insbesondere diese über Peer-to-Peer-Netzwerke (sog. Filesharing-Netzwerke bzw. Tauschbörsen) zum Herunterladen für Dritte verfügbar zu machen oder verfügbar machen zu lassen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung von 150,00 € Schadenersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO nach der Methode der Lizenzanalogie auf 150 € geschätzt, und dies mit der Erfahrung der Kammer im Hinblick auf den angemessenen Preis, der für einen legalen Download zu bezahlen sei, begründet. Die Abmahnkosten seien in den Schranken des § 97 a Abs. 2 UrhG nur in Höhe von 100,00 € erstattungsfähig, da es sich um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Gegen das ihr am 13.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.11.2013 Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Teilabweisung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Vortrag zu Schadensgrund und –höhe habe dem Urteil als zugestanden zugrunde[…]


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