Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilzeitbegehren während Elternzeit – entgegenstehende dringende betriebliche Gründe

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Hamburg, Az.: 29 Ca 577/13, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden ab dem 01.04.2014 bis zum 04.02.2016 zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin vom 01.04.2014 bis zum 04.02.2016 auf Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.950,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeittätigkeit während ihrer Elternzeit.

Symbolfoto: Von Elnur /Shutterstock.com

Die Beklagte betreibt einen Verlag. Die Klägerin trat auf der Basis des Anstellungsvertrages vom 01.03.2002 (Anlage K 1, Bl. 5 – 8 d. A.) am 15.03.2002 als Assistenz der Objektleitungen/Sachbearbeiterin im Neukundengeschäft im Bereich Corporate Publishing in die Dienste der Beklagten, wobei gemäß Ziff. 10 Abs. 4 des Vertrages ihre Betriebszugehörigkeit zur J. GmbH seit dem 01.08.1999 angerechnet wurde. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 26.08.2003 (Anlage K 7, Bl. 34 d. A.) wurde der Klägerin auch das eigenständige Projektmanagement einzelner Corporate-Publishing-Publikationen übertragen. In diesem Zusammenhang war die Klägerin insbesondere Chefin vom Dienst für das H.-Magazin. Bei Vollzeittätigkeit im Umfang von 37,5 Stunden wöchentlich betrug ihr Bruttomonatsgehalt zuletzt € 3.650,00.

Am 26.01.2011 wurde die Klägerin zum ersten Mal Mutter, nahm im Anschluss Elternzeit und vereinbarte mit der Beklagten während der Elternzeit für die Zeit vom 16.04.2012 bis zum 25.01.2014 eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 Stunden wöchentlich, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr mit einer Vergütung in Höhe von € 1.948,00 brutto monatlich (Anlage K 2, Bl. 9 f. d. A.).

Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wurde die Klägerin unerwartet erneut schwanger, entband am 05.02.2013 und nahm ihre Tätigkeit für die Beklagte nach Ablauf der Mutterschutzfrist Anfang April 2013 nicht wieder auf. Sie nahm erneut Elternzeit b[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv