AG Bremen, Az.: 6 C 285/14, Urteil vom 09.03.2017
1. Das Versäumnisurteil vom 18.07.2016 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.07.2016 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung des Restbetrags aus einer Mietsicherheit und die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen.
Zwischen den Parteien bestand vom 01.03.2014 bis zum 30.06.2014 ein Mietverhältnis über eine Wohnung im 5. Geschoss des Hauses L. 21 in Bremen. Zum Mietbeginn zahlte die Klägerin einen Betrag von EUR 1.900,00 auf ein Konto, das sie als Mietsicherheit an den Beklagten verpfändete.
Foto: Kritchanut / BigstockÜber die Mietzeit montierte die Klägerin an vier in die Dachschräge eingelassenen VELUX-Fenstern in den als Schlaf- und Kinderzimmer genutzten Zimmern Plissees, die an jedem Fenster mit Schrauben durch die Firma K. montiert wurden. Die Plissees nahm die Klägerin zum Auszug aus der Wohnung wieder ab, die zurückbleibenden Schraubenlöcher verschloss sie nicht. Im Übergabeprotokoll vom 30.06.2014 waren die Schraubenlöcher nicht als Mangel vermerkt. Weiterhin nutzte die Klägerin über einen im einzelnen streitigen Zeitraum den Parkplatz im Innenhof des Grundstücks L. 21, dessen Stellplätze an verschiedene Büros vermietet und zum Teil beschildert waren, wobei die Klägerin selbst keinen Stellplatz angemietet hatte.
Bei der Rückgabe der Wohnung am 30.06.2014 wurde ein Übergabeprotokoll erstellt, demnach das Türblatt im Schlafzimmer rechts beschädigt und die Spültaste defekt sei.
Nach der Rückgabe der Wohnung bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2014 an, die Mietsicherheit freizugeben, soweit diese einen Betrag von EUR 150,00 als Sicherheit für die noch nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung sowie weitere EUR 180,00 als Nutzungsentgelt für die Parkplatznutzung zahle. Mit Schreiben vom 20.08.2014 kündigte die Beklagte an, auch die Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher an den VELUX-Fenstern in Rechnung zu stellen. Der durch die Klägerin beauftr[…]