OLG Celle, Az.: 1 Ss 61/17, Beschluss vom 30.11.2017
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bückeburg vom 22. August 2017 mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bückeburg – Strafrichterin – hatte den Angeklagten am 21. Dezember 2016 wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg mit Urteil vom 22. August 2017 den Angeklagten unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,- EUR verurteilt.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bückeburg zurückzuverweisen.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
II.
1. Die vom Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist begründet.
Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Symbolfoto: Von AP Group of Photographers /Shutterstock.coma) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bückeburg vom 23. Juni 2016 ist dem Angeklagten eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr infolge Genusses berauschender Mittel (Cannabinoide) gemäß § 316 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden. Nach Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2016 den Angeklagten sodann wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel nac[…]