ArbG Berlin, Az.: 10 Ca 4076/14, Urteil vom 16.04.2014
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 25.11.2013 noch durch die Kündigungen der Beklagten vom 18.12.2013 und vom 20.12.2013 aufgelöst worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼ zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von VGstockstudio /Shutterstock.com
Die Parteien streiten u. a. darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung geendet hat bzw. ob das Arbeitsverhältnis der Parteien dem sachlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt.
Der Kläger trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 16.04.2012 (Abl. Bl. 7 – 10 d. A.) mit Wirkung vom selben Tag in die Dienste der Beklagten als Bauingenieur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatsgehalt von 3.700,00 EUR brutto.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.11.2013 zum 31.12.2013 (Abi. Bl. 6 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2013; mit Schreiben schließlich vom 20.12.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2014. Wegen der Kündigungsschreiben wird auf die Ablichtungen Bl. 6, 17, 18 der Akte verwiesen.
Die Beklagte beschäftigt insgesamt acht Arbeitnehmern, davon zwei geringfügig Beschäftigte.
Mit der bei Gericht am 13.12.2013 eingegangenen Kündigungsschutzklage setzt sich der Kläger gegen die Kündigung vom 15.11.2013 und mit der Klageerweiterung vom 27.12.2013, bei Gericht eingegangen am 02.01.2014, gegen die Kündigungen vom 18.12.2013 und vom 20.12.2013 zur Wehr. Mit der Klageerweiterung vom 08.04.2014, bei Gericht eingegangen am Folgetag, nimmt der Kläger die Beklagte u. a. auf Auskunftserteilung und Zahlung in Anspruch.
Der Kläger hält dafür, sein Arbeitsverhältnis unterfalle dem fachlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, da die Beklagte und die Firma B… P.[…]