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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge

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LG Osnabrück, Az.: 3 O 1012/13, Urteil vom 21.05.2014

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen, die diesem infolge und aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.04.2012 in […] künftig entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf einen oder mehrere Träger der Sozialversicherung oder auf sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.

Am 08.04.2012 wurde der Kläger als Fahrradfahrer von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw angefahren. Dabei erlitt der Kläger eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur links und einen Weichteilschaden I. Grades. Die Verletzung wurde im […] am 10.04.2012 operativ versorgt. Es erfolgte die offene Reposition der lateralen Tibiakopffraktur und Stabilisierung durch winkelstabile Platte. Bei der postoperativen Röntgenkontrolle zeigte sich eine gute Fragmentstellung bei regelrechter Lage des Osteosynthesematerials. Am 16.04.2012 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Am 16.05.2012 stellte sich der Kläger in der psychiatrischen Ambulanz der […] vor. Dort wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung nach Unfallereignis F 43.2 nach der ICD 10 gestellt. Am 13.07.2012 suchte der Kläger erneut die ambulante Sprechstunde der […] auf, ohne dass eine Psychopharmakotherapie eingeleitet wurde. Am 05.02.2013 und am 03.04.2013 stellte sich der Kläger erneut in der psychiatrischen Sprechstunde der […] vor. Am 03.04.2013 verordnete man dort das Antidepressivum Sertralin 50 mg sowie Amitriptylin 25 mg.

Im Mai 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 2.000,00 €. Im Oktober 2012 leistete sie einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 € und schließlich zahlte sie im Dezember 2012 an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €.

Der Kläger behauptet: Aufgrund des Unfallgeschehens vom 08.04.2012 leide er unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Es träten bei ihm Herzklopfen, Herzrasen, Schwindel, kalte Extremitäten, Schwitzen, Hyperventilationssymptome, Schlafstörungen und Existenzängste auf. Immer mehr Situationen empfinde er als potentiell angstauslösend. Die Vorstellung, s[…]


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