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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsraummietvertrag – Herausgabeklage

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Vermieterpfandrecht Einrichtungsgegenstände
OLG Dresden – Az.: 5 U 1366/18 – Urteil vom 13.02.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.08.2018 (02 O 446/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.09.2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

IV. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Herausgabe von und Nutzungsunterlassung an Einrichtungsgegenständen in Anspruch, welche sich in der Immobilie D. Straße … in L. befinden. Zudem begehrt sie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 EUR nach fruchtlosem Ablauf einer im Urteil zu setzenden Herausgabefrist von 2 Wochen. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstückes, der Beklagte zu 2) ihr Generalbevollmächtigter. Die Beklagte zu 3) betreibt in den ehemals von der Klägerin genutzten Räumen ein Hotel.

Die Klägerin bezog das Objekt zu einem zwischen den Parteien strittigen Zeitpunkt im Jahre 2014 oder 2015, um dort ein Hotel zu betreiben, was sie dann im 1. OG der Immobilie mit dem Hotel „A.“ auch tat. Dafür brachte sie Möbel und Einrichtungsgegenstände in die Räumlichkeiten ein. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) verhandelten über die Konditionen eines Mietvertrages und erstellten verschiedene Vertragsentwürfe, von denen aber keiner beidseitig unterschrieben wurde. In der Zeit von November 2015 bis Mai 2017 zahlte die Klägerin Miete in unterschiedlicher Höhe. Wegen der Höhe der Zahlungen im Einzelnen wird auf die inhaltsgleichen Aufstellungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 02.05.2018 und auf S. 3, 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 30.10.2018 Bezug genommen.

Die Klägerin und der Beklagte zu 2) stritten über einzelne Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und dem geplanten Ausbau der Immobilie zur Erweiterung des Hotelbetriebes über das 1. Obergeschoss hinaus. Im Juni 2017 eskalierte der Streit, […]


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