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Genehmigungsfiktion Leistungsantrag bei Versäumung der Krankenkassenentscheidungsfrist

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Sozialgericht Saarland, Az.: S 23 KR 563/14, Gerichtsbescheid vom 11.08.2014

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.1.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2014 verurteilt, die Kosten für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie durch Frau R. T. zu übernehmen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer psychotherapeutischen Langzeittherapie.

Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Ihm war entsprechend seinem Antrag vom 29.4.2013 seitens der Beklagten eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Kurzzeittherapie bis zu 25 Leistungen bewilligt worden.

Nach Beendigung der Therapie beantragte der Kläger am 12.12.2013 die Umwandlung in eine Langzeittherapie.

Die Beklagte leitete daraufhin die Einholung eines Gutachtens nach den Psychotherapie-Richtlinien am 17.12.2013 ein.

Dieses Gutachten wurde am 14.1.2014 erstellt und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach den Psychotherapie-Richtlinien und den Psychotherapie-Vereinbarungen für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei dem Kläger nicht als erfüllt anzusehen seien.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.1.2014 unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme ab.

Dagegen hat der Kläger am 30.1.2014 Widerspruch eingelegt und auf den Ablauf der Frist in § 13 Abs. 3a SGB V hingewiesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5.5.2014 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch des Versicherten auf Behandlung gemäß den Vorschriften der §§ 27und 28 SGB V nicht gegeben sei. Der eingeschaltete Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die aktuell wirksame Psychodynamik der seelischen Erkrankung bzw. das Störungsmodell nicht ausreichend erkennbar werde und dass die Wahl des Therapieverfahrens bzw. des methodischen Vorgehens ein Behandlungserfolg nicht oder nicht ausreichend erwarten lasse. Im Hinblick auf die Vorschrift des 13 Abs. 3a SGB V könne der Kläger allenfalls tatsächliche Kosten, die gegebenenfalls bis zum 30.1.2014 entstanden und nachgewiesen seien, erstattet erhalten.

Mit der am 14.5.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihre Entscheidung über den geltend gemachten Antrag erst nach Ablauf der 5- Wochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V getroffen.[…]


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