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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nötigungshandlungen – Verwerflichkeit bei Bagatellcharakter

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LG Offenburg, Az.: 3 Qs 50/14, Beschluss vom 24.09.2014

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 23.06.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens und die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Atstock Productions /Shutterstock.com

Die Staatsanwaltschaft Offenburg legt dem angeschuldigten Lehrer in ihrem Strafbefehlsantrag (Az. 1 Cs 207 Js 17839/13) folgendes zur Last: Am 15.11.2013 habe er Sportunterricht in der Turnhalle in der … gehabt. Die Trennwände der Halle seien herunter gelassen gewesen, so dass diese gedrittelt gewesen sei. Nachdem eine Trennwand zum Angeschuldigten geschwungen sei, habe er sich auf die andere Seite begeben, indem er die Trennwand beiseite geschoben habe. Dahinter habe der Schüler Ö. gestanden und dieser sei vor ihm stehen geblieben. Der Angeschuldigte sei auf den Schüler zugegangen und habe ihn gewaltsam gezwungen, zur Seite zu treten, indem er ihn mit der rechten Hand beiseite geschoben habe. Anschließend habe der Angeschuldigte herumgebrüllt. Der Angeschuldigte habe sich hierdurch der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Das Amtsgericht Offenburg hat den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls durch Beschluss vom 13.06.2014 zurückgewiesen. Das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten erfülle nicht die Voraussetzungen einer strafbaren Nötigung gem. § 240 StGB. Denn das Beiseiteschieben des Schülers sei jedenfalls nicht verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB und somit nicht rechtswidrig. Die Behauptung des Schülers, dass … ihn nicht nur beiseite geschoben sondern auch fest auf das Schulterblatt gegriffen habe, sei durch die Aussage der Zeugin L. nicht bestätigt worden, obwohl diese so etwas hätte sehen müssen. Der Schüler habe auch keinerlei Verletzungen erlitten. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass sich der Angeschuldigte einige Tage nach dem Vorgang bei der Klasse entschuldigt habe, wobei der Schüler Ö. an diesem Tage nicht anwesend gewesen sei .

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg ist zulässig aber unbegründet. Für die Begründung kann im Wesentlichen auf die zu treffende E[…]


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