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Studenten können Arbeitslosengeld erhalten

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In der Zeit zwischen Semesterbeginn und tatsächlichem Vorlesungsbeginn kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 30.03.2015. Nachdem das Arbeitsverhältnis einer ehemals als Sachbearbeiterin tätigen Frau beendet wurde, bezog diese zunächst Arbeitslosengeld und immatrikulierte sich zudem. Die Bundesagentur für Arbeit hob daraufhin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zum Semesterbeginn auf. Dagegen wehrte sich die Klägerin zu Recht. Das Einschreiben an der Universität allein bedeute keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben gewesen sei. Erst der tatsächliche Vorlesungsbeginn (der im vorliegenden Fall einen Monat später stattfand) begründe eine solche Aufhebung.

Hess. LSG
Urteil vom 30.03.2015
Az.: L 9 AL 148/13

Tenor
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte, beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010.

Die 1985 geborene Klägerin war vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2009 bei der C. zunächst als Auszubildende, danach als Sachbearbeiterin, beschäftigt. Am 28. Oktober 2009 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2010 nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit ihrem Arbeitgeber arbeitslos. Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage ab 1. Januar 2010 i. H. v. 52,49 Euro täglich. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Januar 2010 ruhte der Anspruch wegen Urlaubsabgeltung.

Im August 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zum Wintersemester 2010/2011 ein Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule A-Stadt/AX. aufnehmen werde. Semesterbeginn war der 1. September 2010. Aus einem Einladungs- und Informationsschreiben zum Studienbeginn geht hervor, dass der erste Studientag der 4. Oktober 2010 war.

Mit Bescheid vom 25. August 2010 hob die Beklagte die Bewilligung über Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2010 vollständig wegen eigener Abmeldung aus de[…]


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