Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Beweislast bei einem vorgeschädigten Fahrzeug

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Essen, Az.: 11 O 81/14, Urteil vom 09.09.2015

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Jamesboy Nuchaikong /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Verkehrsunfalles am 13.12.2013.

Der von dem Beklagten zu 1) bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen geführte Pkw Seat Leon mit dem amtlichen Kennzeichen …, einem Mietwagen der Firma … Budget Autovermietung, ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Bezüglich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens wurde die Polizei herbeigerufen, die eine Unfallmitteilung fertigte und dem Beklagten zu 1) ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € auferlegte.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.01.2014 unter Fristsetzung zum 17.01.2014 von der Beklagten zu 2) Zahlung von 8.007,20 € gefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Es wurden zwei weitere Fristen zum 10.02.2014 und 10.03.2014 gesetzt, die ebenfalls ohne Zahlung verstrichen.

Der Kläger behauptet, er sei Halter und Eigentümer des PKW Audi S5 Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens gewesen.

Er behauptet, er habe am 13.12.2013 gegen 14.20 Uhr die Straße Berliner Platz auf der äußerst linken Spur befahren. Von der Spur rechts neben ihm habe der ortsunkundige Beklagte zu 1) die Spur nach links gewechselt wodurch es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass den Beklagten zu 1) die Alleinschuld an dem Unfall treffe.

Der Kläger behauptet unter Vorlage eines von ihm eingeholten Gutachtens, dass die Behebung des Schadens Reparaturkosten in Höhe von 7.275,73 € netto verursachen würde. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass ihm Kosten für die Gutachtenerstellung in Höhe von 1.081,47 €, sowie 520,00 € für einen Nutzungsausfall von 8 Tagen à 65,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € zustünden. Ebenfalls seien ihm Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € zu erstatten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass entgegen dem v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv