LG Essen, Az.: 11 O 81/14, Urteil vom 09.09.2015
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Verkehrsunfalles am 13.12.2013.
Der von dem Beklagten zu 1) bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen geführte Pkw Seat Leon mit dem amtlichen Kennzeichen …, einem Mietwagen der Firma … Budget Autovermietung, ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Bezüglich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens wurde die Polizei herbeigerufen, die eine Unfallmitteilung fertigte und dem Beklagten zu 1) ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € auferlegte.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.01.2014 unter Fristsetzung zum 17.01.2014 von der Beklagten zu 2) Zahlung von 8.007,20 € gefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Es wurden zwei weitere Fristen zum 10.02.2014 und 10.03.2014 gesetzt, die ebenfalls ohne Zahlung verstrichen.
Der Kläger behauptet, er sei Halter und Eigentümer des PKW Audi S5 Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens gewesen.
Er behauptet, er habe am 13.12.2013 gegen 14.20 Uhr die Straße Berliner Platz auf der äußerst linken Spur befahren. Von der Spur rechts neben ihm habe der ortsunkundige Beklagte zu 1) die Spur nach links gewechselt wodurch es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei.
Der Kläger ist der Auffassung, dass den Beklagten zu 1) die Alleinschuld an dem Unfall treffe.
Der Kläger behauptet unter Vorlage eines von ihm eingeholten Gutachtens, dass die Behebung des Schadens Reparaturkosten in Höhe von 7.275,73 € netto verursachen würde. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass ihm Kosten für die Gutachtenerstellung in Höhe von 1.081,47 €, sowie 520,00 € für einen Nutzungsausfall von 8 Tagen à 65,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € zustünden. Ebenfalls seien ihm Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € zu erstatten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass entgegen dem v[…]