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Heranziehen von Angehörigen zu Bestattungskosten

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Zumutbare Maßnahmen zur Verständigung
VG Würzburg – Az.: W 2 K 17.128 – Urteil vom 08.11.2017

I. Der Bescheid des Marktes Zellingen vom 2. September 2014 (Az. III/1-V-5540.02.05 Nr. 128599) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 30. Dezember 2016 (Az. 21-554) werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Beerdigung ihres verstorbenen Vaters.

Am 25. Mai 2014 (Sonntag) verstarb der Vater der Klägerin in einem Krankenhaus in Würzburg. Als nächste Angehörige hinterließ er drei Töchter, die dem Beklagten als letzter Wohnortgemeinde des Verstorbenen zunächst nicht namentlich bekannt waren.

Am 27. Mai 2014 ermittelte der Beklagte Namen und Adressen der Klägerin. Eine weitere Tochter des Verstorbenen konnte er noch am gleichen Tag telefonisch vom Todesfall verständigen.

Am 28. Mai 2014 erlangte der Beklagte Kenntnis von der Anschrift der dritten Tochter des Verstorbenen, die der Beklagte über die örtliche Polizei verständigen lies und so noch am gleichen Tag einen telefonischen Kontakt herbeiführte.

Parallel dazu ersuchte der Beklagte am 28. Mai 2014 auch die für den Wohnort der Klägerin zuständige Polizeidirektion um Verständigung der Klägerin, ohne dass eine Rückmeldung der Polizei aktenkundig ist.

Da die beiden anderen Töchter, die Halbschwestern der Klägerin, es am 28. Mai 2014 und am 30. Mai 2014 telefonisch abgelehnt hatten, für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen, beauftragte der Beklagte am 30. Mai 2014 ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation und Durchführung einer Urnenbeisetzung des Verstorbenen.

(Symbolfoto: Kameron Bond/Shutterstock.com)

Noch am selben Tag überführte das Bestattungsunternehmen den Leichnam des Verstorbenen vom Krankenhaus in ein Krematorium und veranlasste die sofortige Einäscherung. Die Urne wurde am 5. Juni 2014 auf dem Friedhof des Beklagten beigesetzt.

Mit […]


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