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Wiedereinsetzung im Strafverfahren – Nichterscheinen zur Berufungshauptverhandlung

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KG Berlin, Az.: 4 Ws 114/14 – 141 AR 572/14, Beschluss vom 10.11.2014

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Einschätzung.

Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 45Abs. 1, 2 Satz 1 StPO erfordert, dass der Angeklagte umfassend einen Sachverhalt vorträgt und glaubhaft macht, der ein Verschulden an seiner Säumnis ausschließen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 4 Ws 1/14 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 45 Rn. 5, 6; jeweils mwN). Dazu sind dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2012 – 4 Ws 19/12 – mwN). Eine Erkrankung kann das Ausbleiben des Angeklagten nur dann entschuldigen, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind mit dem Wiedereinsetzungsantrag vollständig mitzuteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 6. Februar 2014 – 4 Ws 13/14 – und 31. August 2009 – 4 Ws 98/09 –; jeweils mwN). Anders als bei der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO trifft das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren keine Aufklärungspflicht. Es liegt vielmehr allein bei dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 4 Ws 50/12 – mwN).

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Angeklagte lediglich vorgetragen, dass er an der Hauptverhandlung vom 22. September 2014 aus Krankheitsgründen nicht habe teilnehmen können, da er unter sehr starken Angst- und Traurigkeitsgefühlen leide. Er sei arbeits-, haft- und prozessunfähig sowie emotional schwer verletzt. Diese pauschalen Behauptungen genügen den aufgezeigten Anforderungen nicht. Zwar dürfen die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsvorbringen nicht überspannt werden ([…]


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