OLG Hamburg – Az.: 4 U 59/22 – Urteil vom 09.03.2023
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2021, Az. 334 O 175/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus diesem Urteil und aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100.000,00 Euro abwenden.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.504,52 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die geräumte Herausgabe von Räumlichkeiten, die von der Beklagten zum Betrieb einer Kindertagesstätte genutzt werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird festgestellt:
Die Klägerin wurde mit Satzung vom 30.08.2012 errichtet und am 18.12.2012 im Genossenschaftsregister eingetragen. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen u.a. außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 30.000,00 Euro übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet bis zur möglichen Vertragsbeendigung. Seit Gründung der Genossenschaft ist A### Vorstand. Am 29.01.2014 wurde zusätzlich ### als Vorstand im Register eingetragen, am 19.12.2018 wurde dessen Ausscheiden als Vorstand und die Neubestellung von ### eingetragen, am 17.12.2019 wiederum das Ausscheiden von ### und die erneute Bestellung von ###, am 11.03.2020 das Ausscheiden von ### und die Neubestellung von ###, am 15.06.2020 das Ausscheiden von ### und die Neubestellung der Zeugin ### sowie am 25.01.2021 das Ausscheiden der Zeugin und die Neubestellung von ###. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage Kk1 verwiesen.
Die Beklagte wurde am ### 05.2018 gegründet und am ### 05.2018 ins Handelsregister eingetragen.
Am 28.05.2020 kam es zu einem Gesprächstermin der Parteien, in welchem Einzelheiten des angestrebten Mietvertrages erörtert wurden.
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ergebe sich auch nicht auf gesetzlicher Grundlage. Die Klägerin habe sich durch das Beenden der Verhandlung über den Abschluss eines Mietvertrages nicht treuwidrig gegenüber der Beklagten verhalten. Sie ha[…]