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Infektion eines Patienten mit multiresistenten Keimen – grober Fehler im Hygienebereich

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 632/14, Beschluss vom 18.09.2014
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

I.

Der Kläger unterzog sich am 19.05.2005 im Krankenhaus der Beklagten einer Cholecystektomie. Postoperativ sonderte er reichlich Sekret ab. Wegen eines paralytischen Ileus kam es am 28.05.2005 zu einer Relaparotomie. Da die Beschwerden anhielten, musste der Bauchraum am 02.06.2005 erneut eröffnet werden. Man legte nunmehr ein Ileostoma an. Gleichzeitig wurde ein Abstrich gemacht, der am 05.06.2005 zum Befund eines infektiösen Befalls mit dem multiresistenten Keim Staphylococcus aureus (MRSA) führte. Weitere Eingriffe folgten. Am 12.08.2005 wurde der Kläger mit einem noch großen, durch ein Netz versorgten Bauchdeckendefekt aus der stationären Behandlung entlassen. Im Verlauf des Jahres 2006 kam es dann zu mehreren Revisionseingriffen. Dabei wurde unter anderem das Ileostoma zurückverlegt.

Nach der Cholecystektomie war der Kläger wegen erhöhter Entzündungsparameter vom 23.05.2005 an antibiotisch versorgt worden. Ab dem 06.06.2005 wurden MRSA-bezogene Antibiotika verabreicht. Das hielt bis zum 14.06.2005 an.

Symbolfoto: Von Kzenon /Shutterstock.com

Abgesehen von einer kurzen postoperativen Überwachungsphase war der Kläger zumindest bis zum 28.05.2005 auf der allgemeinen Pflegestation untergebracht. Spätestens am 02.06.2006 wurde er auf die Intensivstation verlegt und dort nach dem MRSA-Befund am 06.06.2005 in ein besonderes, nur durch eine Schleuse zugängliches Zimmer überführt. Seiner Darstellung nach waren die hygienischen Verhältnisse während des gesamten stationären Aufenthalts mangelhaft. So seien die Zimmer unzulänglich gereinigt worden und sowohl vom Krankenhauspersonal als auch von Besuchern in inadäquater Bekleidung betreten worden. Außerdem habe man die Handdesinfektio[…]


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