hrsunfallAMTSGERICHT MITTE
Az.: 115 C 3091/10
Urteil vom 24.01.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 115, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 43,31 € freizustellen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 ff BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.
Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Für diesen Fall kommt es auch nicht mehr auf die nach altem Recht vorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen oder fremden Angelegenheit an. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden, der aufgrund eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet, stellt für den Vermieter eine Nebenleistung zur Ausübung seiner Hauptleistung – nämlich die Vermietung von Kraftfahrzeugen – dar.
Dies folgt aus dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Neufassung des RDGs die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr von dem Eintritt des S[…]