LG Köln – Az.: 28 O 279/20 – Beschluss vom 18.08.2020
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, v e r b o t e n,
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II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Streitwert: 20.000 EUR
(*)
Gründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.08.2020 ist zulässig und im tenorierten Umfang – also hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.2. – begründet. Die Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
1.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 22.07.2020 seitens der Antragstellerin abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.
2.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1. Die Antragstellerin hat dargelegt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 06.08.2020 glaubhaft gemacht, dass der angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen der Antragstellerin zu Grunde liegt. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Antragsgegnerin und damit auch der Antragsgegnerin s[…]