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Verfrachterhaftung für Beschädigung eines Containers und darin befindliche Ladung

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LG Hamburg, Az.: 407 HKO 8/14, Urteil vom 06.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.868,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen trägt die Klägerin ebenfalls zur Hälfte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer behaupteten Versicherungsnehmerin (S. C. C. S. GmbH) Ansprüche wegen Beschädigung von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 18.245,152 kg geltend.

Die S. C. beauftragte die Beklagte mündlich mit der Bestellung, Abholung und Verschiffung von Containern mit Proviant für ein Kreuzfahrtschiff von Hamburg nach Jebel Ali, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Ein Konnossement wurde nicht ausgestellt. Die Beklagte wiederum beauftragte die Nebenintervenientin H.- L. AG mit dem Seetransport.

Die Ware sollte bei einer Temperatur von -20 Grad gehalten werden.

Symbolfoto: Von MOLPIX /Shutterstock.com

Während der Schiffsreise mit dem MV „R. B.“ stürzten zwei Maschinenteile, die auf einem benachbarten oberhalb gelegenen flatrack gestaut waren, wegen ungenügender Verpackung auf den streitgegenständlichen Container, was zu Beschädigungen und Öffnungen im Container führte. Die erforderliche Temperatur von -20° konnte deshalb nicht eingehalten werden.

Das flatrack wurde der Nebenintervenientin H.-L. durch die Nebenintervenientin zu 2), die Abladerin D. G. F. AB, zum Seetransport fertig gepackt übergeben.

Anlässlich der Umladung des Containers in Italien am 23. Januar 2013 fand eine Besichtigung der Ladung statt, eine weitere bei Ankunft in Dubai.

Die Klägerin trägt vor, sie sei alleiniger Transportversicherer der streitgegenständlichen Partie und habe an ihren Versicherungsnehmer eine Entschädigung in Höhe von 126.250,96 € gezahlt. Die gesamte Ware sei bei Ankunft in Jebel Ali am 4.2.2013 durch die Öffnung des Containers total beschädigt, w[…]


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