Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 18 Sa 547/06
Urteil vom 27.09.2006
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 10.02.2006 – 1 Ca 1124/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2004.
Der am 16.02.1962 geborene Kläger ist seit dem 02.04.2001 als Maschinenbediener bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 10.04./11.04.2001 (Bl. 6 f d.A.).
Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde das zunächst befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Der Bruttomonatsverdienst des Klägers betrug zuletzt cirka 2.500,– EUR.
Mit Schreiben vom 15.12.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2004. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger mit der am 30.12.2003 erhobenen Kündigungsschutzklage (ArbG Herford 4 Ca 2320/03). Im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens wurde der Kläger ab 13.07.2004 vorläufig weiterbeschäftigt. Im Rahmen der Weiterbeschäftigung begehrte der Kläger von der Beklagten Urlaub für die Zeit vom 09.08. bis 03.09.2004. Die Beklagte lehnte dieses Begehren ab. Gegen die Ablehnung wehrte sich der Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien (ArbG Herford 2 Ga 34/04), welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien beendet wurde.
Das Kündigungsschutzverfahren wurde im Berufungsverfahren (LAG Hamm 6 Sa 1489/04) durch Vergleich vom 15.02.2005 beendet. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 15.12.2003 aus betriebsbedingten Gründen am 31.01.2004 sein Ende fand.
2. Ferner sind sich die Parteien einig, dass seit dem 13.07.2004 ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, wobei in jeglicher Hinsicht von einer Betriebszugehörigkeit seit dem 02.04.2001 ausgegangen wird.
3. Die Parteien bewerten die Freistellung des Klägers in der Zeit vom 09.08. bis 03.09.2004 als Freis[…]