AG Hamburg, Az.: 4 C 345/14, Urteil vom 07.11.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzweifelhaft nicht gegeben, denn der Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht und die Berufung ist nicht i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift zugelassen.
Die Parteien sind mit Beschluss vom 09.10.2014, zugestellt dem Kläger am 21.10.2014 und dem Beklagten am 17.10.2014, auf die Möglichkeit einer Endentscheidung ohne Verkündungstermin nach Ablauf jeder gesetzten Frist hingewiesen worden.
II.
Symbolfoto: Von S_L /Shutterstock.comDie nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung verbliebene zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht nach §§ 280, 286 BGB zu. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers lagen die Voraussetzungen des Verzuges nicht vor.
Nach § 630g Abs. 1 BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Gemäß § 811 BGB, welcher nach § 630g Abs. 1 S. 3 BGB entsprechend auf das Einsichtsrecht des Patienten anwendbar ist, hat die Vorlegung bzw. Einsichtnahme an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die Patientenunterlagen befinden. Diese Grundsätze finden auf Präparate und Befundproben, welche sich beim behandelnden Arzt befinden, entsprechende Anwendung (vgl. OLG München, Urteil vom 06.12.2012,1 U 4005/12, juris).
Zwar kann der Patient nach § 630g Abs. 1 BGB i.V.m. § 811 Abs. 1 S. 2 BGB auch die Vorlegung an einem anderen als den Ort verlangen, an dem sich die vorzulegende Sache befindet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Arzt die zu erwartenden Kosten bezüglich der Vorlage an einem anderen Ort vorgeschossen wer[…]