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Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch den Betroffenen bei einem Nebenbeteiligten

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OLG Stuttgart – Az.: 1 Ss 730/11 – Beschluss vom 19.01.2012

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 18. Juli 2011 im Ausspruch über den Verfall gegen die Nebenbeteiligte F. GmbH mit den zugehörigen Feststellungen a u f g e h o b e n .

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Balingen z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid des Landratsamtes Z. vom 21. Juni 2010 wurde gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen selbständigen Betreibens eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle (§§ 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO) eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro festgesetzt, zugleich wurde gegen die Nebenbeteiligte, die F. GmbH, gemäß § 29a Abs. 2 OWiG der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,- Euro angeordnet.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Balingen diesen wegen vorsätzlichen selbständigen Betreibens eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu der Geldbuße von 1.500,- Euro verurteilt, gegen die Nebenbeteiligte, die F. GmbH, hat es wiederum gemäß § 29a Abs. 2 OWiG den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,- Euro angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge.

Der Generalstaatsanwalt beantragt, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der gegen die F. GmbH angeordnete Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,- Euro in Wegfall kommt.

II.

Lediglich die Verfallsanordnung gegen die Nebenbeteiligte F. GmbH kann beschwerderechtlich keinen Bestand haben, im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Das Vorliegen von Prozesshindernissen ist im Falle der zulässigen Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 RN 6). Der Verfallsanordnung im angefochtenen Urteil steht ein Prozesshindernis in Gestalt eingetretener Teilrechtskraft des Bußgeldbescheids des Landratsamtes Z. vom 21. Juni 2010 nicht entgegen.

In dem Bußgeldbescheid ist die F. GmbH als Nebenbeteili[…]


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