VG Schwerin – Az.: 3 B 483/22 – Beschluss vom 25.04.2022
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 2.500 Euro zu unterlassen, die Bauarbeiten in der D-Straße in A-Stadt zu beenden, ohne zum Grundstück der Antragsteller A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur X, Flurstück Y passive Infrastruktur (Leerrohre) zu verlegen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn der Antrag sich faktisch erledigt hat, weil die angestrebte Regelung zu spät käme (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 60. Ed. 1. Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 41).
Die Antragsteller haben am 31. März 2022 den einstweiligen Rechtsschutzantrag beim Gericht eingereicht. In diesem haben Sie pauschal vorgetragen, dass die Bauarbeiten „vor dem Abschluss“ stehen, ohne den Bauzustand näher zu beschreiben oder die Bauphase bzw. den Abschluss in einen zeitlichen Kontext zu stellen. Eine besondere Dringlichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu entscheiden wurde nicht dargetan. Prüffähige Unterlagen zum Baufortschritt und den Abläufen wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 14. April 2022 – dem Berichterstatter am 19. April 2022 vorgelegt – ergibt sich indes, dass die Pflasterarbeiten in den Nebenanlagen bereits beendet sind und die Baumaßnahme insgesamt zeitnah abgeschlossen werden soll.
Das Gericht hat die Antragsteller entsprechend mit gerichtlicher Verfügung vom 19. April 2022 darauf hingewiesen, dass sich hierdurch ihr Begehren erledigt haben dürfte.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2022 äußern die Antragsteller, dass weiter gebaut werde und legen Fotos vor, die dies angeblich belegen sollen. Auf drei von vier Fotos ist eine verschlossene gepflasterte Straßendecke zu sehen, auf der sich teils schwere Baugeräte (Bagger, Radlader und Lastkraftwagen) befinden. Lediglich auf dem letzten Foto, welches wie auch die übrigen keine Zeit- oder Ortsangaben enthält, ist eine Person zu […]