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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

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AG Dillenburg, Az.: 50 C 271/14 (13), Urteil vom 14.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823Abs. 1 und 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung weiterer Abschleppkosten infolge des Verkehrsunfalls vom 02.02.2014 auf der … Straße … kurz vor dem Ortseingang H., soweit diese nicht bereits von der Beklagten mit 152,32 € bezahlt worden sind.

Aufgrund des unstreitig vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursachten Unfalls hat der Kläger zwar dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Erstattung unfallbedingt entstandener Abschleppkosten.

Symbolfoto: Von welcomia Shutterstock.com

Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend begrenzt, dass der Kläger nur den zur Herstellung, d.h. vorliegend zur Reparatur des beschädigten Fahrzeugs „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen kann. Darunter fallen nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vergleiche Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, BGB, § 249 Rn. 12). Notwendig zur Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug des Klägers war danach aus dieser objektivierten Sicht nur dessen Verbringung in die nächstgelegene Vertragswerkstatt des Herstellers, die sich mit dem Autohaus S. in W., und damit in einer Entfernung von 26 Kilometern vom Unfallort, befand. Nicht notwendig war hingegen das von dem Kläger beauftragte Abschleppen des Fahrzeugs nach B. in 47 Kilometer Entfernung vom Wohnsitz des Klägers und vom Unfallort, für welches eine Fahrzeit von ca. einer dreiviertel Stunde zu veranschlagen war.

Maßgebend ist gemäß der obigen, höchst richterlich gedeckten Definition die Situation des Geschädigten – hier also des Klägers – im konkreten Einzelfall, so dass sich hier eine generalis[…]


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