Erzwungenes Halteverbot: Unwirksamkeit durch Sichtbarkeit und Korrekte Anordnung
Im vorliegenden Rechtsfall war es um die rechtliche Gültigkeit eines temporären Halteverbots und die damit verbundene Vollstreckung der Verwaltungshandlung (Abschleppen) zu klären. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob das mobile Halteverbotszeichen ausreichend sichtbar und korrekt platziert wurde und daher rechtskräftig war. Dabei spielte die Unterscheidung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr eine zentrale Rolle, da für jeden Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Informations- und Sorgfaltspflichten gelten.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 K 1308/19.KO >>>
Rechtsprechung und StVO
Im Kontext der Rechtsprechung und den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde zunächst festgestellt, dass die Sorgfalts- und Informationspflichten im ruhenden Verkehr eingehalten sind, wenn die Verkehrsregelung durch Betrachten der Verkehrszeichen im leicht einsehbaren Nahbereich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug erfasst werden kann. Des Weiteren wurde klargestellt, dass Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, ihre Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer äußern, unabhängig davon, ob diese tatsächlich wahrgenommen werden oder nicht, solange sie so aufgestellt sind, dass sie leicht erkennbar sind.
Zweifel an der korrekten Aufstellung
Trotz dieser Grundsätze wurde im vorliegenden Fall festgestellt, dass es erhebliche Zweifel an der korrekten Aufstellung des Halteverbotsschilds gab. Es wurde angezweifelt, ob die Schilder so positioniert waren, dass die Ehefrau des Klägers diese ohne weiteres hätte erkennen können. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Firma, die für die Aufstellung der Schilder verantwortlich war, möglicherweise nicht alle Anweisungen korrekt eingehalten hat.
Folgen der fehlerhaften Aufstellung
Wenn die ordnungsgemäße Aufstellung der Halteverbotsschilder nicht sichergestellt ist, hat dies Konsequenzen für die Rechtsfolgen der Verwaltungsakte. In diesem Fall könnte die zwangsweise Durchsetzung des Halteverbots in Form des Abschleppens rechtswidrig sein, da die rechtliche Grundlage für die Ersatzvornahme (Abschleppen) in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes fehlt. Dies würde bedeuten, dass die Anordnungen gegenüber der Ehefrau des Klägers unwirksam geworden sind.
Übergeordnete Rechtsprinzipien
Der Fall wirft auch grundsätzliche Fragen zum Umgang mit Verkehrszeich[…]